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Vormerkung und Anmeldung für eine Wohnung

Über 6000 Interessenten sind derzeit bei der WSG vorgemerkt. Monatlich kommen gut 300 Vormerkungen dazu. Um die Bearbeitung effizienter und bequemer zu gestalten, ist das Ausfüllen des „Fragebogens für Wohnungswerber“ seit einiger Zeit online über die WSG Website oder auf elektronischen Terminals im WSG Kundencenter möglich.

Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter brauchen die Daten nun nicht mehr von den Fragebögen in das Verwaltungssystem übertragen. Dadurch bleibt uns mehr Zeit für die Umsetzung Ihrer konkreten Wünsche. Nicht zuletzt kommt die Umstellung auch der Umwelt durch weniger Papierverbrauch und Transportaufwand zugute.

Geben Sie bitte die Änderung Ihrer E-Mail-Adresse immer gleich bekannt, damit die Erinnerung zur Bedarfserhebung zuverlässig bei Ihnen einlangt!

 

Übertragung von Wohnungen

Unter bestimmten Voraussetzungen können nahe Angehörige in ein bestehendes Mietverhältnis eintreten. Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Abtretung im Todesfall oder um eine von den Beteiligten beabsichtigte Übertragung handelt. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an unsere Abteilung Vermietung und Verkauf.

 

Aufkündigung des Nutzungsverhältnisses

Bitte verwenden Sie unser Kündigungsformular, mit welchem Sie uns den gewünschten Kündigungstermin bekanntgeben. Bitte beachten Sie, dass die vereinbarte Kündigungsfrist erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens Ihrer entsprechenden Mitteilung zu laufen beginnt. Deshalb empfehlen wir, auf eine rechtzeitige Versendung vor dem jeweiligen Monatsende zu achten!

Unsere MitarbeiterInnen werden sich hierauf mit Ihnen in Verbindung setzen und einen Termin für eine Besichtigung der geräumten Wohnung vereinbaren.

Jedenfalls ersuchen wir um  Bekanntgabe Ihrer  neuen Anschrift, sowie einer Telefonnummer, unter welcher wir Sie wochentags erreichen können. Für die Rückerstattung von  Finanzierungsbeiträgen benötigen wir überdies Ihre Bankverbindung.

a) Einmalige Kosten: Baukostenzuschuss, Grundkostenanteil und Kaution

In Abhängigkeit von der jeweiligen Förderung des Bauvorhabens heben gemeinnützige Wohnungsunternehmen Finanzierungsbeiträge ein. Darunter fallen etwa ein Baukostenzuschuss oder ein Grundanteil.

Diese Eigenmittelleistungen sind anlässlich der Überlassung einer Wohnung zu entrichten.

Hierdurch verringert sich das Ausmaß an Fremdfinanzierung (Hypothekardarlehen) und somit auch die Höhe der monatlichen Vorschreibungen. Nach einer Beendigung des Nutzungsverhältnisses hat der ausscheidende Mieter einen Rückzahlungsanspruch, welchem die gemeinnützige Bauvereinigung binnen 8 Wochen nach Wohnungsräumung entsprechen muss.

Während die geleisteten Beiträge bis  Dezember 2000 mit 2 % p.a. abgeschrieben und gleichzeitig anhand des VPI (Verbraucherpreisindex) aufgewertet wurden, entfällt seit 2001 jegliche Aufwertung.

Der Gesetzgeber halbierte jedoch die Abschreibung  gleichzeitig auf 1 % pro Jahr. Geschäftsguthaben können zur Gegenverrechnung mit offenen Forderungen der Genossenschaft herangezogen werden.

Dies kommt in Betracht, wenn etwa nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Zahlungsrückstand aushaftet oder die Wohnung nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgestellt wird. Demselben Zweck dienen Kautionen, welche jedoch nur dann zu leisten sind, wenn förderungsrechtliche Gegebenheiten keine oder lediglich äußerst geringe Finanzierungsbeiträge vorsehen.

Falls nach ordnungsgemäßer Wohnungsrückgabe keine offenen Forderungen seitens des Vermieters bestehen, wird dem/der ausscheidenden Mieter/in die geleistete Kaution samt Verzinsung refundiert.

b) Monatliche Kosten: Die „Monatsmiete“

Die sogenannte “Monatsmiete” setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen:

– Annuitäten

Wohnhausanlagen werden regelmäßig unter Inanspruchnahme von Darlehen (Wohnbauförderung/Land OÖ und Bank) errichtet. Die entsprechenden Rückzahlungsraten/Annuitäten dienen der Tilgung der eingesetzten Fremdmittel samt Verzinsung.

Während  Hypothekardarlehen in Abhängigkeit vom allgemeinen Zinsniveau Schwankungen unterliegen, steht bei Förderungsdarlehen fest, zu welchem Zeitpunkt sich die Zinssätze in welchem Ausmaß verändern. Je  nach Förderungsmodell können bei älteren Wohnhausanlagen deutliche “Annuitätensprünge” zu verzeichnen sein. Höhere Rückzahlungsraten verteuern deshalb die monatlichen Vorschreibungen.

– Eigenmittelverzinsung

Die von der WSG für das Bauvorhaben eingesetzten Eigenmittel werden anhand der vom Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) vorgegebenen Sätze verzinst; selbstverständlich unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Zinsniveaus.

– Verwaltungskosten

Hierbei kommt ein pauschalierter Betrag zur Vorschreibung, welcher jährlich nach Maßgabe der Entgeltrichtlinienverordnung angepasst wird. Als WSG-Spezifikum verbleibt anzumerken, dass die erhöhten Verwaltungskostensätze nicht bereits ab Kundmachung, sondern erst per 1. Jänner des Folgejahres angepasst werden. Nachdem die Bekanntgabe der neuen Sätze jeweils im März bzw. April erfolgt, kommt diese Regelung unseren BewohnerInnen zugute.

– EVB

Der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag (EVB) dient der Finanzierung von notwendig werdenden Erhaltungs- bzw. nützlichen Verbesserungsarbeiten. Die Höhe des vorgeschriebenen EVB ist grundsätzlich vom Baualter abhängig.

Wenn infolge anstehender (General-)Sanierungen mit den normierten Beträgen kein Auslangen gefunden werden kann, ist im Wege eines Verfahrens vor dem Bezirksgericht oder der Mietzinsschlichtungsstelle ein zeitlich befristeter, höherer EVB festzusetzen.

In der Monatsvorschreibung finden Sie die Teilposition “EVB lt. § 14 (2)”.

Falls die eingehobenen Beträge nicht innerhalb von 20 Jahren für die Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten herangezogen werden, sind die geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten. Dies kommt jedoch nur in Ausnahmefällen zum Tragen, da sich der eingehobene EVB ohnehin an den absehbaren Aufwendungen orientiert.

– Betriebskosten

Unter den Sammelbegriff “Betriebskosten” fallen insbesondere

o    öffentliche Abgaben (Wasserversorgungs- und Kanalgebühren, Grundsteuer, Müllentsorgung;

o    Strom- und Beleuchtungskosten für allgemeine Teile des Hauses;

o    Auslagen für Unratabfuhr, Schädlingsbekämpfung, Rauchfangkehrer und Kanalräumung;

o    Versicherungsprämien (Brandschaden, Haftpflicht, Sturm- und Leitungswasserschaden);

o    Reinigungskosten;

o    Wartungskosten (z.B. Notbeleuchtung, Rauchabzugsanlage, Feuerlöscher etc.).

Betriebskosten werden im Wege von monatlichen Pauschalraten vorgeschrieben, wobei jeweils bis 30. Juni des Folgejahres eine exakte Abrechnung erfolgt.

– Heizkosten

Ähnlich wie bei den Betriebskosten sind monatliche Akontozahlungen zu leisten, welche nachträglich anhand des tatsächlichen Energieverbrauches abgerechnet werden. Je nach Art der Energieversorgung (zB Zentralheizung, Fernwärme, Gasetagenheizung) kommen unterschiedliche Verrechnungsmethoden zur Anwendung.

Bei Modellen mit individueller Zahlung an das jeweilige Versorgungsunternehmen entfällt die Position Heizkosten auf Ihrer WSG-Monatsvorschreibung.

– USt

In Abhängigkeit vom gesetzlich normierten Steuersatz sind die einzelnen Teilbeträge der monatlichen Vorschreibungen überwiegend mit 10 %, manche hingegen (zB Heizkosten) mit 20 % zu versteuern.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann MieterInnen und EigentümerInnen von geförderten Wohnungen eine Wohnbeihilfe gewährt werden. Die Höhe derselben ergibt sich aus der Differenz zwischen anrechenbarem und zumutbarem Wohnungsaufwand.

Es hängt somit vom jährlichen Haushaltseinkommen, der Haushaltsgröße und von der Wohnnutzfläche ab, ob man eine entsprechende Beihilfe zugesprochen erhält.

Die Wohnbeihilfe wird jeweils höchstens für ein Jahr gewährt. Hierauf muss man einen neuerlichen Antrag an das Land OÖ/Abt. Wohnbauförderung stellen; hierbei sind wiederum die erforderlichen Nachweise (v.a. Einkommensbestätigungen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen) zu erbringen.

Antragsformular

Für zusätzliche Informationen wenden Sie sich bitte an das Amt der OÖ. Landesregierung (Abt. Wohnbauförderung, Tel. 0732/7720-0).

Neue Wohnungsschlüssel

Sofern Sie weitere Schlüssel für Ihre Wohnung benötigen, teilen Sie uns bitte Ihre Schlüsselnummer sowie die Marke (Winkhaus, EVVA, GEGE etc.) und die gewünschte Anzahl per Mail oder telefonisch mit. Hierauf erhalten Sie von uns eine schriftliche Bestätigung. Mit dieser können Sie auf Ihre Kosten beim Schlüsseldienst die Schlüssel anfertigen lassen (amtlicher Lichtbildausweis nicht vergessen!). Bitte beachten Sie, dass bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses nachbestellte Schlüssel bei der WSG zurückgegeben werden müssen.

Haustierhaltung

Die Haltung von Haustieren bedarf einer schriftlichen Zustimmung seitens der WSG. Um das Risiko allfälliger Konflikte, insbesondere mit anderen BewohnerInnen, vorweg minimieren zu können,  ersuchen  wir  Sie, vor  der Anschaffung  unbedingt  mit  uns in Verbindung zu treten. Falls in weiterer Folge begründete Beschwerden wegen der Haustierhaltung bei uns einlangen sollten, kann auch ein Widerruf der erteilten Genehmigung oder sogar ein Gerichtsverfahren die Folge sein. Deshalb gilt  es, die  bestehende Hausordnung unbedingt zu beachten. Freilich kann nicht jedes beliebige Tier gehalten werden; je nach Größe, artbedingtem Aggressionspotenzial, Rasse etc. behalten  wir  uns vor, eine Zustimmung  zu verweigern. Insbesondere dann, wenn es sich um Tiere handelt, die üblicherweise nicht in Wohnungen gehalten werden.

Bei der beabsichtigten Haltung von Hunden ist beim Ansuchen, das Alter, die Größe sowie die Rasse anzugeben. Weiters ist der Sachkundenachweis und die Anmeldebestätigung bei der Gemeinde beizulegen.

Raumklima und richtiges Lüften  

Ein  gutes  Raumklima kommt nicht ungefähr. Unzureichendes Lüftungsverhalten erhöht einerseits die Heizkosten und  trägt  andererseits  zur Schimmelbildung bei.  Deshalb ist es unumgänglich,  in regelmäßigen Abständen zu lüften, insbesondere auch während der Heizperiode. Bestenfalls sollte für wenige Minuten  intensiv gelüftet werden, um einen wirksamen Luftaustausch zu erreichen. Unverbrauchte Luft erwärmt sich übrigens deutlich besser als verbrauchte. Von einem dauerhaften Kippen der Fenster ist in den Wintermonaten strikt abzuraten. Hierdurch kommt es lediglich zu einem Auskühlen der Wände und evt. zu dunklen Flecken im Bereich der Öffnungen. Weiters gilt es, alle Räume gleichmäßig zu beheizen.

Ein deutliches Absinken der Raumtemperatur  erfordert  eine  unverhältnismäßig hohe Energiezufuhr, um die erforderlichen Werte wieder zu erreichen. Die gewünschte Kostenersparnis tritt somit bei einer zu intensiven Nachtabsenkung keinesfalls ein. Ganz im Gegenteil!

Achten Sie  auch auf  eine ausreichende  Hinterlüftung Ihres Mobiliars. Vorhänge sollten nicht die Heizkörper verdecken, da sich diesfalls deren Leistung spürbar verschlechtert.

Bei Vorhandensein einer kontrollierten Wohnraumlüftung empfehlen wir, das Lüften einfach der eingebauten Steuerung zu überlassen.

Individuelle Wohnraumgestaltung

Wenn  Sie  Ihrem  Zuhause  eine  persönliche Note  verleihen wollen, sind  Ihrer  Phantasie  (fast) keine Grenzen gesetzt. Unabhängig  davon, ob sie prägnante Farbkombinationen bevorzugen  oder sich von den  Erkenntnissen  des  “Feng  Shui”  inspirieren  lassen: Schaffen  Sie  sich  eine Wohlfühloase  in  den eigenen  vier Wänden. Freilich  werden solche  Überlegungen nur diejenigen in Betracht ziehen, welche eine Wohnung über einen  längeren  Zeitraum  nutzen möchten. Dann  relativiert  sich  auch  die Tatsache, dass bei der Rückstellung  einer  Mietwohnung  grundsätzlich der ursprüngliche Zustand  laut Wohnungsübergabeprotokoll wiederherzustellen ist; also  mit Wänden und  Decken in  weißer Farbe.

Eine gesonderte Abgeltung von Luxusaufwendungen kommt jedenfalls nicht in Betracht.

Bitte denken Sie auch daran, dass Decken- und Wandverkleidungen nicht den Geschmack Ihres Nachmieters entsprechen könnten und daher demontiert werden müssen.

Wohnen im Alter 

Abgesehen vom sog. “Betreubaren Wohnen” werden seit geraumer Zeit Anstrengungen unternommen, den Bedürfnissen  älterer oder  gebrechlicher Menschen entgegenzukommen. An  dieser Stelle seien etwa die  barrierefreie Gestaltung des Eingangsbereiches  sowie  von allgemeinen Teilen des Hauses erwähnt. Oder der nachträgliche Einbau von Aufzügen. Hiedurch möchten wir unseren Beitrag leisten, damit Sie möglichst lange in Ihrer vertrauten Umgebung bleiben   können.  Die  ersten   Anzeichen von   Beschwerden  mit Bewegungsapparaten  oder  Kreislauf sollten nicht bereits ernsthafte Überlegungen bezüglich eines Wohnsitzwechsels erforderlich machen.

Wohnen mit Kindern 

Wie  wir  alle  wissen, lieben  es  die  meisten  Kinder  herumzutollen. In  der Wohnung  sowie im Freien. Dabei kann es auch gelegentlich ein wenig lauter werden. 

Um  den  Nachbarn  keine  übergebührliche  Geduld   abzuverlangen,  werden  in  puncto  Schallschutz hohe Anforderungenn gestellt. Und auch erfüllt. 

Gepflegte  Grünanlagen  sowie  sichere und  fortlaufend  geprüfte Kinderspielplätze  erfreuen nicht  nur Kinder,  sondern auch deren Eltern. Neben diesen  äußeren Rahmenbedingungen  darf jedoch auf eines nicht  vergessen  werden:  Das Zusammenwohnen  von  Menschen unterschiedlicher  Interessen  funktioniert nur  dann, wenn alle bereit  sind, auch  auf  die Bedürfnisse  anderer BewohnerInnen  Rücksicht zu nehmen. 

Vielfach  hört oder liest  man, dass es  unserer von  zunehmender Wettbewerbsorientierung geprägten Zeit  gerade an dieser zentralen Tugend – nämlich der Rücksichtnahme – mangeln würde. 

Insofern ist jedermann  gefordert, diesem Trend entgegenzuwirken und seinen  Betrag zu einer intakten Hausgemeinschaft einzubringen.

Namensänderung

Bitte übermitteln Sie uns eine Abschrift der jeweiligen Dokumente (z.B. Heiratsurkunde). Wir nehmen hausintern die gewünschten Änderungen vor.

Welche Maßnahmen Sie auch immer vor Auge haben: Setzen Sie sich bitte mit den zuständigen MitarbeiterInnen der WSG in Verbindung, ehe Sie zur Ausführung schreiten.

Nur so bewahren Sie uns – und vor allem auch sich selbst – vor unliebsamen Konsequenzen.

Unter  bestimmten  Voraussetzungen sind Vermieter berechtigt, die Wiederherstellung des vormaligen Zustandes  zu verlangen. In  anderen Fällen wiederum kann bei Beendigung des Mietverhältnisses  ein vom Zeitwert abhängiger Ersatzanspruch für getätigte Aufwendungen entstehen.

Deshalb nochmals unser  Rat:  Beziehen  Sie uns von Anbeginn in  Ihre Pläne mit ein. Es beruhigt ungemein, nach erfolgreicher Klärung aller offenen Fragen die gewünschten  Veränderungen vorzunehmen, und nicht einfach „unbekümmert drauf loszubauen”.

Sofern Sie detaillierte Informationen über Behörden, Ämter oder sonstige für den Wohnbau zuständige Einrichtungen suchen, empfehlen wir folgende Links:

www.land-oberoesterreich.gv.at

www.help.gv.at

Einrichtungen zur Verhinderung eines drohenden Wohnungsverlustes, sind z.B.

Verein Wohnplattform (www.verein-wohnplattform.at)

Sozialberatungsstellen Kompass (für Linz) (https://www.linz.at/serviceguide/viewchapter.php?chapter_id=121913)

Caritas der Diözese Linz (https://www.caritas-linz.at/hilfe-angebote/menschen-in-not/wohnungslosigkeit/netzwerk-wohnungssicherung)

Zusätzliche Informationen finden Sie auch auf den Websites der jeweiligen Gemeinden.

WIE entwicklet sich der GASpreis in zufunft?

Nachdem die Gaskosten im letzten Jahr angestiegen sind, wird nun in den kommenden Jahren eine Entspannung eintreten. Ab dem Jahr 2024 wird der Arbeitspreis für Gas 5,368 Cent pro Kilowattstunde zzgl. 20 % Umsatzsteuer betragen. Wir konnten mit der Linz AG diesen Preis für den für den Zeitraum 2024-2026, und somit für die nächsten 3 Jahre, fixieren.

WIE SETZEN SICH DIE GESAMTEN GASKOSTEN ZUSAMMEN?

Die Gaskosten setzen sich aus 2 Komponenten zusammen: Dem Preis für die verbrauchte Gasmenge (Arbeitspreis) und dem Preis für die Netzbereitstellung (Grundpreis). Die tatsächlichen Gaskosten hängen somit stark davon ab, wie viel Gas für Heizung und eventuell auch Warmwasser benötigt wird. Während der Arbeitspreis für die nächsten 3 Jahre fixiert wurde, werden die Kosten für die Netzbereitstellung vom Energielieferanten auf Basis gesetzlicher Vorgaben berechnet.

WIE WIRD der neue GASpreis in meinen monatlichen Kosten berücksichtigt?

Die Anpassung der Heizkosten erfolgt mit Anfang nächsten Jahres in Ihrer Vorschreibung.

Sicherheit für unsere BewohnerInnen

 

  

Das Oberösterreichische Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz und die Hausordnung der WSG geben vor, dass Allgemeinflächen grundsätzlich frei von sämtlichen Gegenständen gehalten werden müssen.

 

Gemäß § 16 OÖ FGPG dürfen in Stiegenhäusern, Gängen, Zugängen und Durchgängen, auf Fluchtwegen und Dachböden sowie in der Tiefgarage und allgemeinen Kellerflächen keine Brandlasten gelagert werden. Darüber hinaus dürfen auf Fluchtwegen keine Gegenstände gelagert werden, da diese im Falle eines Brandes die Fluchtwege versperren und zu Barrikaden werden können. Diese würden die Löscharbeiten der Feuerwehr behindern und können schlimmstenfalls als Brandbeschleuniger dienen. Auch für die Einsatzkräfte der Rettungsdienste könnten diese Gegenstände zu Stolperfallen werden.

 

Dahinter steht ein wichtiger Gedanke – die Sicherheit unserer Bewohnerinnen und Bewohner! Der ungehinderte, schnelle Zugang für die Rettungskräfte und das schnelle und geordnete Verlassen eines Gebäudes ist im Notfall lebensrettend. Daher sorgen wir als Ihre Hausverwaltung und die Feuerpolizei durch regelmäßige Überprüfungen dafür, dass die Fluchtwege in Ihrem Gebäude frei und leicht erreichbar sind. Es ist uns bewusst, dass eine zusätzliche Abstellfläche wertvoll ist, allerdings kann dadurch eine enorme Gefahr ausgehen.

 

Was passiert wenn ich mich nicht daran halte?

 

Die Gänge von Wohnhäusern werden von den BewohnerInnen oft auf vielfältige Weise genutzt: Vor den Wohnungstüren werden Schuhe ab- und Pflanzen aufgestellt sowie Fahrräder und Kinderwägen geparkt – sehr zum Missfallen der Feuerpolizei, anderer Bewohner und der WSG. In der Vergangenheit haben wir leider festgestellt, dass bei angekündigten Entrümpelungen diese Dinge kurzfristig weggeräumt werden, um sich nach der Entrümpelung prompt wieder auf ihren alten Plätzen einzufinden.

 

Daher werden von der WSG ab sofort regelmäßige Entrümpelungen von Gegenständen in den allgemeinen Bereichen durchgeführt – auch ohne Vorankündigung! Das ist notwendig, um Fluchtwege freizuhalten und den Brandschutz zu gewährleisten. Ein Entrümpelungsunternehmen entfernt alle nicht erlaubten Gegenstände und entsorgt diese. Lediglich “wertvolle” Gegenstände werden für einige Tage aufbewahrt.

 

Die WSG behält sich vor, gegen Bewohner die wiederholt in behindernder bzw. die Sicherheit gefährdender Weise Gegenstände in den Allgemeinbereichen ablagern, mit Unterlassungsklage vorzugehen.

 

Wie viel kostet mich die Entrümplung?

 

Eine Entrümpelung kostet Geld! Die Kosten einer Entsorgung wird den Bewohnern angelastet. Sollten Sie außerdem entrümpelte Gegenstände zurückhaben wollen (sofern diese noch verfügbar sind), wird von der WSG zusätzlich zu den Entrümpelungskosten eine Aufwandspauschale in Höhe von EUR 220,- zzgl. 20 % Ust. verrechnet. Bitte bedenken Sie, dass das Entrümpelungsunternehmen unter Umständen eine andere Auffassung als Sie selbst darüber hat, was „wertvoll“ ist – und Dinge entsorgt, die für Sie wichtig sein könnten. Bitte stellen Sie schon alleine aus diesem Grund keine Gegenstände auf Allgemeinflächen ab.

 

Ihre Sicherheit und der Schutz aller Bewohner liegen uns sehr am Herzen. Wir bitten Sie daher um Ihre aktive Mitarbeit und Unterstützung, um gemeinsam ein sicheres und angenehmes Wohnumfeld zu schaffen. Bitte halten Sie im Sinne der gegenseitigen Rücksichtnahme Allgemeinflächen frei!

 

Wir weisen darauf hin, dass eine Missachtung nach § 22 OÖ FGPG mit einer Geldbuße bestraft werden kann, und darüber hinaus Haftungsthemen nach sich ziehen kann.

In dieser Broschüre erhalten Sie weitere Informationen darüber, wie Sie Fahrraddiebstählen am Besten vorbeugen können.

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